Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/13#abs-1 (1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/13#abs-2 (2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/13#abs-3 (3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.